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   BFH, 14.04.1994 - X B 146/93   

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https://dejure.org/1994,6019
BFH, 14.04.1994 - X B 146/93 (https://dejure.org/1994,6019)
BFH, Entscheidung vom 14.04.1994 - X B 146/93 (https://dejure.org/1994,6019)
BFH, Entscheidung vom 14. April 1994 - X B 146/93 (https://dejure.org/1994,6019)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Geltung der Grundsätze für die Anschaffung und Veräußerung eines Gesamthandsanteils für den Erwerb eines Gesamthandsanteils und Veräußerung von Grundstücken durch eine GbR

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verfahrensrecht; Aussetzung der Vollziehung bei einem Nichtanwendungserlaß

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1448 (Ls.)
  • BFH/NV 1994, 869
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.10.1990 - X R 148/88

    Spekulationsgewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an geschlossenen

    Auszug aus BFH, 14.04.1994 - X B 146/93
    Das FG bejahte das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes schon deswegen, weil der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 4. Oktober 1990 X R 148/88 (BFHE 162, 304 [BFH 04.10.1990 - X R 148/88], BStBl II 1992, 211) die entscheidungserhebliche Rechtsfrage anders als das FA beurteilt habe.

    Das FG hat die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Verwaltung aufgrund des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 27. Februar 1992 IV B 3-S 2256-3/92 (BStBl I 1992, 125) das Urteil X R 148/88 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwende.

    Mit seiner Beschwerde erhebt das FA Einwände gegen das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 162, 304 [BFH 04.10.1990 - X R 148/88], BStBl II 1992, 211.

    Allerdings betraf das vom FG herangezogene Urteil des BFH in BFHE 162, 304 [BFH 04.10.1990 - X R 148/88], BStBl II 1992, 211 den Fall der Anschaffung und Veräußerung eines Gesamthandsanteils; im Streitfall hingegen hat die Antragstellerin einen Gesamthandsanteil erworben und die GbR Grundstücke veräußert.

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Auszug aus BFH, 14.04.1994 - X B 146/93
    Dies widerspreche auch der neueren Rechtsprechung des BFH im Beschluß des Großen Senats vom 25. Februar 1991 GrS 7/89 (BFHE 163, 1 [BFH 25.02.1991 - GrS - 7/89], BStBl II 1991, 691).

    Die Entscheidung des Senats weicht auch nicht vom Beschluß des Großen Senats in BFHE 163, 1 [BFH 25.02.1991 - GrS - 7/89], BStBl II 1991, 691 ab.

  • FG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 5 K 3748/09

    Verkauf von Eigentumswohnungen aus der Gesamthand einer Personengesellschaft

    Der Bundesfinanzhof -BFH- habe mit Urteil vom 04. Oktober 1990 X R 148/88 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1992, 211) - bestätigt durch seine weiteren Entscheidungen vom 14. April 1994 X B 146/93 (BFH/NV 1994, 869) und vom 10. Juli 1996 X R 103/95 (BStBl II 1997, 678) - den Versuchen der Finanzverwaltung und Teilen des Schrifttums, die Vorschrift über ihren Wortlaut anzuwenden, eine Absage erteilt und klargestellt, dass die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen nicht tatbestandsmäßig sei, da es sich hierbei nicht um ein Geschäft nach grundbuchrechtlichen Vorschriften (§§ 873, 925, 313 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) handele.

    In dem BFH-Beschluss vom 14. April 1994 X B 146/93 (BFH/NV 1994, 869) habe dieser unter Berücksichtigung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO bestätigt, dass kein privates Veräußerungsgeschäft angenommen werden könne, wenn ein von der Personengesellschaft erworbenes Grundstück außerhalb der für dieses Grundstück geltenden Veräußerungsfrist veräußert werde, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil für einen geringeren Zeitraum gehalten habe.

    Der BFH habe in seinem Beschluss vom 14. April 1994 X B 146/93 (BFH/NV 1994, 869) ausgeführt, dass die Begriffe Anschaffung und Veräußerung bei § 23 Abs. 1 EStG einheitlich zu verstehen seien und danach Erwerber und Veräußerer identisch sein müssten.

    Dem stehen nicht die Entscheidungen des BFH vom 04. Oktober 1990 X R 148/88 (BStBl II 1992, 211) bzw. vom 14. April 1994 X B 146/93 (BFH/NV 1994, 869) entgegen.

  • FG Köln, 11.05.1995 - 7 K 762/88

    Verkauf eines Anteils an einer grundbesitzhaltenden GbR nicht dem

    Die vom BMF behauptete Divergenz zur BFH-Entscheidung vom 25.02.1991 GrS 7/89, BStBl II 1991, 692, liegt in Wirklichkeit nicht vor, da der Beschluß des Großen Senats zu § 15 EStG erging, das hier streitige Problem jedoch im Bereich des § 23 EStG angesiedelt ist (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 14.04.1994 X B 146/93, BFH/NV 1994, 869).
  • FG Hamburg, 12.10.2011 - 3 V 117/11

    Schätzung von Auslandsinvestmentfonds-Einkünften - Ernstliche Zweifel -

    Denn dies würde folgerichtig voraussetzen, dass die Entscheidung des BFH in einer jeden ernstlichen Zweifel ausschließenden Weise falsch sein müsste (BFH, Beschluss vom 14.04.1994, X B 146/93, BFH/NV 1994, 869).
  • FG Schleswig-Holstein, 09.02.2007 - 2 V 233/06

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids -

    Denn dies würde folgerichtig voraussetzen, daß die Entscheidung des BFH in einer jeden ernstlichen Zweifel ausschließenden Weise falsch sein müsste (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 14. April 1994 BFH/NV 1994, 869).
  • FG Baden-Württemberg, 28.03.2000 - 8 V 2/00

    Kapitaleinkünfte eines Kindes in Höhe des Sparerfreibetrages als bei der

    Ernstliche Zweifel in einer Rechtsfrage sind dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des BFH abweicht, auch wenn sich die Finanzbehörde auf eine abweichende Verwaltungsanweisung beruft (vgl. Beschluß des BFH vom 14. April 1994 X B 146/93, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter BFH-Entscheidungen -BFH/NV- 1994, 869).
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